Wichtige Änderungen vom 24. April 2020
Veröffentlicht von Melanie Sikoll am 24. April 2020
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
Vom 24. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 3
Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vomMärz 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:
Artikel 1
Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl.
S. 74) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen Sitzungen der kommunalen Vertretungen, Gremien, Fraktionen und Gruppen sowie des Landtages und seiner Ausschüsse, Gremien und Fraktionen.“
b) In Satz 2 werden die Worte „Vertretungen und Gremien“ durch die Worte „Vertretungen, Gremien, Fraktionen und Gruppen sowie des Landtages und seiner Ausschüsse, Gremien und Fraktionen“ ersetzt.
§ 7 a Satz 2 erhält folgende Fassung:
2.
Von diesem Beförderungsverbot ausgenommen sind Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten, Personen, die die medizinische, notfallmedizinische,
geburtshelfende und pflegerische Versorgung, einschließlich der Angehörigenpflege, oder die Versorgung der Inselbewohnerinnen und Inselbewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel, Verwandte ersten Grades einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel, soweit zwingende familiäre Gründe vorliegen, sowie von der Kommune akkreditierte Journalistinnen und Journalisten.“
Es wird der folgende neue § 9 eingefügt:
§ 9
(1) 1
Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die
hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
2.
Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne des Satzes 1.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder
zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.
(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen.“
In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „und 5 bis 10“ durch ein Komma und die Angabe „5 bis 8 und 10“ ersetzt.
Artikel 2
Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
§ 1 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
2.
Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 sind der Präsenzunterricht im 4. Schuljahrgang in Schulen des Primarbereichs mit Ausnahme des Fachs Sport, der Präsenzunterricht des Schuljahrgangs 13 in Schulen des Sekundarbereichs II sowie der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 9 und 10 des Sekundarbereichs I, die an den Abschlussprüfungen zum Erwerb der Abschlüsse nach den Schuljahrgängen 9 und 10 teilnehmen, jeweils mit Ausnahme des Fachs Sport, der Präsenzunterricht in der Fachstufe 2 der Berufsschule, im Jahrgang 13 des Beruflichen Gymnasiums (nur Prüfungsvorbereitung) und der Klasse 13 der Berufsoberschule (nur Prüfungsvorbereitung),
der Abschlussklasse der Fachschule (nur Prüfungsvorbereitung), der Klasse 1 der Pflegeschule für neu beginnende Schülerinnen und Schüler, die unmittelbare Prüfungsvorbereitung und Prüfung in den Schulen für andere als ärztliche Heilberufe sowie in den überbetrieblichen Bildungsstätten der Kammern und der von ihnen mit der Durchführung beauftragten Träger, jeweils mit Ausnahme des Fachs „Sport.“
b) In Satz 3 wird das Wort „nichtschulischer“ durch das Wort außerunterrichtlicher“ ersetzt.
In § 3 Nr. 14 werden die Worte „im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen,“ durch die Worte „im Rahmen des zugelassenen Präsenzunterrichts in Schulen und im Rahmen einer Notbetreuung in“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
3.
Frisörinnen und Frisöre dürfen ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln erbringen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, die Frisörin oder der Frisör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt.
4.
Jede Frisörin und jeder Frisör hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist.“
b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird gestrichen.
In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „2 b, 5 bis 8 und 10“ durch die Angabe „2 b und 5 bis 10“ ersetzt.
Artikel 3
1.
Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 in Kraft.
2.
Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 4. Mai 2020 in Kraft.
Hannover, den 24. April 2020
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerin