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Mundschutz-Märchen und Handschuh-Horror

Veröffentlicht von am 23. April 2020

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In Niedersachsen wird er nun auch Pflicht, der Mundschutz. Ab Montag, den 27. April 2020 muß im öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Von dieser Pflicht befreit sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Menschen, die aufgrund bestimmter Erkrankungen (Herz-Kreislauf) keine Maske tragen können.

Die Landesregierung hat deutlich darauf hingewiesen, daß vom Bürger nicht erwartet wird, eine professionelle Atemschutzmaske zu kaufen, diese sollten dem medizinischen Personal vorbehalten bleiben.

Wie lange diese Maskenpflicht nun dauern soll, darüber kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Angabe gemacht werden, man gehe von mehreren Wochen oder sogar Monaten aus.

Der Mund-Nasen-Schutz ist allerdings auch nur ein weiteres Mittel, um Infektionsschutz zu betreiben. Es gilt weiterhin die strikte Einhaltung der Hygienevorschriften sowie der Abstandsregeln.

Besondere Ausnahmeregelungen sowie eine mögliche Ahndung bei Verstößen zur Maskenpflicht werden derzeit erarbeitet, so Gesundheitsministerin Reimann.

Manch ein Zeitgenosse entledigt sich seiner Einweghandschuhe auch gern mal in freier Natur. So bitte nicht! Getragene Handschuhe sind innen wie außen echte Bakterienschleudern und gehören in den Hausmüll! Und auch wenn sie ja eigentlich noch „gut“ sind, der Name Einweghandschuh kommt nicht von ungefähr, bitte regelmäßig wechseln und nicht mehrfach benutzen. Und nach dem Ausziehen der Handschuhe trotzdem gründlich die Hände waschen.

Bei den Masken verhält es sich ähnlich, Einmalartikel sind regelmäßig zu wechseln, das Gesicht ist zu waschen. Bei FFP-Masken, welche wiederverwendbar sind, muß darauf geachtet werden, diese nach ca. 4 Stunden Tragzeit aufgeklappt mindestens eine Stunde auszulüften vor der nächsten Benutzung.

Wichtiger Hinweis für alle, die selbst genähte Mundschutze anbieten: es gibt Abmahnungen, wenn nicht genau auf die Produktbezeichnung achtgegeben wird! Unter Umständen kann die gut gemeinte, fleißige Heimarbeit dann richtig teuer werden. Rein rechtlich dürfen diese Masken nicht als Atemschutz oder Mundschutz bezeichnet werden. Diese Bezeichnungen dürfen ausschließlich industriell gefertigte, medizinische Schutzmasken mit CE-Prüfsiegel tragen. Wer seine selbst gefertigten Masken trotzdem unter den o. a. Bezeichnungen anbietet, verstößt damit gegen das Irreführungsverbot nach §4 Abs. 2 sowie die Kennzeichnungspflicht nach dem Medizinproduktegesetz.

Gebt weiterhin gut acht auf Euch und andere, Corona können wir nur gemeinsam bezwingen!

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