Beherbergungsverbot von Touristen aus Gütersloh
Veröffentlicht von Melanie Sikoll am 24. Juni 2020
Borkum – Niedersachsen erlässt nach der gehäuften Anzahl von Corona-Ausbrüchen im Bereich Gütersloh ein Beherbergungsverbot für Touristen aus dieser Region. „Das Land wird die bereits in Mecklenburg-Vorpommern und Bayern geltende Regelung im Tourismusbereich anwenden auf Menschen aus dem Bereich Gütersloh“, Zitat Regierungssprecherin Anke Pörksen am Mittwoch in Hannover. Eine entsprechende Regelung werde gerade ausgearbeitet. Ob sie generell für Regionen in Deutschland mit einer erhöhten Zahl von Corona-Neufinfektionen gelten soll ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unklar.
Lehrkräfte aus dem Raum Gütersloh und Warendorf, die an niedersächsischen Schulen unterrichten, wurden aufgefordert, vorerst zu Hause zu bleiben. „Es geht hier nicht um Diskriminierung oder Ausgrenzung von Menschen aus Nordrhein-Westfalen“, betonte Regierungssprecherin Pörksen. Es gehe in keinster Weise darum, Menschen aus Nordrhein-Westfalen abzuweisen, sondern darum, möglichst punktuell zu reagieren und den Wirtschaftsbetrieb in Niedersachsen zu schützen.
Dazu gilt folgende Verordnung:
Dem § 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 155), werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
(3)
Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist es untersagt, eine Person, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf hat, zu beherbergen.
Für Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sowie für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze gilt Satz 1 entsprechend.
Urlaub nur mit Attest
(4)
1 Ausgenommen von Absatz 3 sind Personen, deren Beherbergung in der Einrichtung vor dem 11. Juni 2020 begonnen hat oder die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der Betreiberin oder dem Betreiber und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde unverzüglich vorlegen.
2 Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Ankunft in der Berherbergungsstätte vorgenommen worden ist.
3 Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 ist für mindestens sieben Tage nach Ende der Beherbergung aufzubewahren.“
Diese Verordnung ist hier einzusehen und gilt bis zum 5.Juli 2020