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Anreise- und Gästebeitragskontrollen

Veröffentlicht von am 12. November 2020

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Pressemitteilung

Anreise- und Gästebeitragskontrollen durch die Polizei und die Stadt Borkum

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Nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist zurzeit das Übernachten zu touristischen Zwecken untersagt. Es fanden in der vergangenen Woche mehrfach Kontrollen am Hafen durch die Polizei und durch das Ordnungsamt statt. Es wurden einige Verstöße gegen die Corona-Verordnung festgestellt und zur Anzeige gebracht.

Die Stadt Borkum hat ebenfalls Gästebeitragskontrollen durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass Vermieter Gäste nicht entsprechend der Gästebeitragssatzung angemeldet haben. In diesen Fällen mussten verschiedene Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Weiterhin haben einige Gäste widerrechtlich Jahresgästekarten von anderen Personen benutzt.

In diesem Zusammenhang weist die Stadt Borkum nochmals darauf hin, dass Gästekarten (auch Jahresgästekarten) nicht übertragbar sind. Die unberechtigte Weitergabe wie auch die widerrechtliche Nutzung stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar und kann je nach Schwere der Tat ggf. auch als Straftat verfolgt werden. Bei missbräuchlicher Verwendung oder Übertragung können sowohl gegen den Nutzer der Gästekarte wie auch gegen den Eigentümer der Gästekarte entsprechende Verfahren eingeleitet werden. Die Gästekarte/Jahresgästekarte wird zusätzlich ersatzlos eingezogen.

Vermieter und Personen, die Räumlichkeiten unentgeltlich anderen überlassen, sind aufgefordert, die Regelungen der Gästebeitragssatzung zu beachten und auch Besucher auf ihre Anmelde- und Zahlungspflichten zum Gästebeitrag hinzuweisen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem 01. November angereiste Personen  nicht zu touristischen Zwecken übernachten dürfen. Übernachtungsangebote und Übernachtungen sind nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen, zulässig. Es sollen zudem auch private Reisen sowie private Besuche vermieden werden.

Mehr Informationen zum Gästebeitrag


Deine Meinung
  1. Sale   am   12. November 2020 at 22:52

    Eigentlich sollte der Herr Struck, falls er wirklich Anwalt ist, wissen, dass der Samstag in Deutschland als Werktag gilt!

    • Marco   am   18. November 2020 at 8:27

      Man sollte sich vielleicht vorher schlau machen bevor man sich als „Oberschlaumeier“ aufspielt. Allein die Bemerkung: „….falls er wirklich Anwalt ist“ ist dreist und beleidigend. Hier trifft es mal wieder zu: dreist, frech und dumm. Lieber ins Gesetz schauen als in die Bild-Zeitung.
      Vielen Dank an Herrn Struck für den fachlich sehr aufschlussreichen und interessanten Kommentar.
      Hochachtungsvoll!
      Marco Weishaupt

  2. Rechtsanwalt Struck   am   12. November 2020 at 19:25

    Zur Gästebeitragssatzung der Stadt Borkum sei an dieser Stelle mal auf folgendes hingewiesen.

    Einerseits unterscheidet sich diese Gästebeitragssatzung in einem erheblichen Umfang von gleichartigen Gästebeitragssatzungen der Inseln Norderney oder Langeoog. Im Gegensatz zu diesen Beitragssatzungen wird der gesamte Verwaltungsaufwand sowie auch das Inkasso in vollem Umfang und ohne Aufwandsentschädigung dem Beherbergungsbetrieb unmittelbar zugewiesen. Neben der Tatsache, dass dieser erhebliche Zeit- und Kostenaufwand einem Sonderopfer des jeweiligen Beherbergungsbetriebes gleichkommt, ist die „Überstülpung“ des „Inkassorisikos“ eines nicht zahlungsbereiten Gastes schlicht rechtswidrig, da er einen unangemessenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Darüber hinaus hat der Beherbergungsbetrieb überhaupt keinerlei unmittelbare rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die nicht zahlungsbereite, jedoch zahlungspflichtige Person. Selbst für den Fall der versuchten, aber erfolgslosen Einziehung des Gästebeitrages haftet der Beherbergungsbetrieb, da die Satzung keine Ausnahmeregelung vorsieht.

    Des Weiteren ist die Satzung aber auch schlicht widersprüchlich. So ist gem. § 7 der Gästebeitrag erst am ersten Werktag nach Ankunft fällig, während der Beherbergungsbetrieb gem. § 8 bereits binnen 24 Stunden nach Ankunft (obwohl der Beherbergungsbetrieb sicherlich nicht die exakte Ankunftszeit kennt) der beitragspflichtigen Person diesen Betrag einziehen muss.

    Es dürfte angesichts des folgenden Beispiels unschwer erkennbar sein, dass die Satzung in sich unlogisch ist. Bei einer Anreise an einem Freitag wäre der Beitrag erst am nächsten Werktag, also einem Montag zur Zahlung fällig, während der Beherbergungsbetrieb gem. § 8 verpflichtet ist bereits am Samstag (binnen 24 Stunden) einen nicht fälligen Beitrag einzuziehen. Wenn die beitragspflichtige Person nunmehr darauf verweist, dass der Beitrag erst am Montag fällig werden würde und er daher nicht zahlungspflichtig und auch nicht zahlungsbereit sei, so müsste der Beherbergungsbetrieb gleichwohl gem. § 8 auf die Zahlung in bar bestehen. Der Beherbergungsbetrieb wird insoweit gezwungen einen nicht fälligen Betrag einzuziehen, anderenfalls würde er sich gemäß der vorliegenden Satzung ordnungswidrig verhalten.

    Nach der Satzung wird sogar eine „Haftung“ des Beherbergungsbetriebes bei nicht rechtzeitiger Einziehung und nicht vollständige Ablieferung eines ggfls. nicht fälligen Gästebeitrages statuiert. Im Ergebnis wird von einem Beherbergungsbetrieb ggfls. ein rechtswidriges Verhalten gegenüber der beitragspflichtigen Person verlangt. Alleine vor diesem Hintergrund ist die vorliegende erkennbar Satzung rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig (Gesetzesverstoß).

    Diese Ausführungen sollen nicht gegen eine grundsätzlich zulässige Gästebeitragssatzung gerichtet sein, jedoch ist aktuelle Gästebeitragssatzung für den Beherbergungsbetrieb nicht hinnehmbar. Ich kann nur jeden Beherrbergungsbetrieb raten einen etwaigen Bußgeldbescheid umfassend zu prüfen. Angesichts der obigen Ausführungen wird er sicherlich in vielen Fällen Erfolg haben.

    Im Rahmen eines diesseits für einen Mandanten geführten Verfahrens gegen die Stadt Borkum hat diese kein Bußgeld mehr erhoben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Christian Struck

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